Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Staffordshire - Bullterrier

OLG Köln

21.05.2002

Ss 135/02; NStZ-RR 2002, 304

Sachverhalt

Der Angeklagte war Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Der Zeuge H, der den Hund schon öfters ausgeführt hatte, sah das Tier im unverschlossenen Pkw des Angeklagten sitzen, informierte in der Videothek des Angeklagten einen Angestellten und führte den Hund angeleint aus. Verhaltensmaßregeln für den Umgang mit dem Hund hatte er nie erhalten. Der Hund biss auf dem Gehsteig einer Frau in die Hand, welche sie auf dem Rücken hielt, nachdem er eine weitere Frau ins Bein gezwickt hatte. Als sich die Gebissene mit dem Zeugen H in die Videothek begab, rief der Angeklagte sofort, er habe damit nichts zu tun, es gehe ihn nichts an. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe.

Beurteilung

Für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, des Hundebisses, der fahrlässigen Körperverletzung kamen mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen des Hundehalters als ursächlich in Betracht. Neben dem Zurücklassen des Hundes im unverschlossenen Fahrzeug hatte er den Hund dem Zeugen H zum Ausführen überlassen. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang hätte nicht bestanden, wenn die Überlassung zum Ausführen rechtmäßig gewesen wäre. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Zurücklassens des Hundes im Auto und der Verletzung wäre hierdurch unterbrochen worden. Zweifelsfreie Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden.

Entscheidung

Die Revision des Angeklagten hatte vorläufig Erfolg.