Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

KG Berlin

07.06.2004

2 Ss 58/03; NuR 2004, 625

Sachverhalt

Der Betroffene hat seinen American Staffordshire-Terrier Mischling, der der sog. Rasseliste gefährlicher Hunde unterfiel, unangeleint spazieren geführt. Er wurde zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.

Beurteilung

Die Verfassungsmäßigkeit der Hundeverordnung war bestätigt worden. Auf einen rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG konnte sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da der Schutz des Lebens und der gesundheitlichen Unversehrtheit des Menschen die Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Hundes durch den Leinenzwang rechtfertigte.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.