Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wildschwein

BayObLG

30.10.1959

RReg 3 St 158a-a/58; NJW 1960, 446

Sachverhalt

Die drei angeklagten Landwirte hatten sich wiederholt an den Jagdpächter gewandt, weil in der Gegend wechselnde Wildschweinrotten auftauchten und in den Fluren fühlbaren Schaden anrichteten. Als ein kleines schwächliches Tier im Schnee feststeckte, versperrten sie diesem den Weg, einer der Angeklagten drang auf das Tier ein und versetzte ihm mit einem Prügel drei Schläge auf den Kopf. Das Tier brach schon beim ersten Schlag zusammen und der Angeklagte stach es ab. Der Jagdpächter, dem sie hiervon erzählten, nannte sie scherzhaft Wilderer, legte dem Vorfall aber keine Bedeutung bei und verlangte auch das Wild nicht für sich, so dass die Angeklagten das Fleisch des geschlachteten Tieres aufteilten. Das Berufungsgericht verurteilte wegen erschwerter Jagdwilderei in Mittäterschaft.

Beurteilung

Das Erschlagen eines Wildschweins als eine von der üblichen Art abweichende Jagdausübung rechtfertigte allein wegen dieser Abweichung noch nicht die Anwendung des § 292 Abs.2 StGB. Es fielen nur solche nicht weidmännischen Arten der Jagdausübung unter diese strafschärfende Bestimmung, die, wie die in Abs. 2 genannten Erschwerungsformen, eine empfindliche Beschädigung des Wildbestandes bedeuteten oder geeignet waren, dem Wild besondere Qualen zu verursachen.

Entscheidung

Die Revision führte zur Zurückverweisung.