Urteil: Details

Strafrecht

Zucht / Handel

Eulen, Waschbären

AG Germersheim

09.04.1998

7018 Js 2499/97 OWi; AgrarR 1999, 219

Sachverhalt

Das Veterinäramt erhielt Kenntnis davon, dass der Betroffene Tiere in größerem Umfang halten solle, u. a. eine Vielzahl von Eulen und eine Waschbärenzucht. Bei einem vereinbarten Besichtigungstermin wurde dem Mitarbeiter des Veterinäramtes vom Betroffenen der Zugang verweigert, auch nach einem Hinweis auf seine Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Gegen den wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen erlassenen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Beurteilung

Die Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr.26 TierSchG waren eine eigenständige, von Abs.1 unabhängige Verpflichtung jeder natürlichen Person, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung nur auf gewerbliche Tierhaltung zu beschränken und jegliche Hobbytierhaltung davon freizustellen, würde Sinn und Zweck des TierSchG zuwiderlaufen und kam schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Entscheidung

Der Einspruch blieb erfolglos.