Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Dohlen

KG Berlin

04.05.2000

2 Ss 344/99 - 5 Ws (B) 86/00; NuR 2001, 176

Sachverhalt

Die Betroffenen hatten an ihrem lange leer stehenden Haus Plakatwände anbringen lassen. Diese verdeckten in etwa 20 bis 40cm Abstand zum Mauerwerk die Fenster vom ersten bis zum dritten Stockwerk in einer Höhe von mindestens 10m und einer Breite von etwa 15m. Dadurch wurden mindestens zwei in der Ziegelfassade befindliche Dohlennester unerreichbar gemacht.

Beurteilung

Dohlen besiedelten in der Regel immer wieder dasselbe Nest. Die Nester wurden „der Natur entnommen“, da sie ohne körperlichen Eingriff in ihrer Substanz unzugänglich gemacht wurden. Dem Betroffenen war der ordnungswidrige Erfolg jedoch nicht als schuldhaft verursacht zuzurechnen, da er keine Kenntnis vom Vorhandensein der Dohlen und ihrer Nester hatte und diese Unkenntnis auch nicht fahrlässig verschuldet hatte.

Entscheidung

Die Feststellungen trugen die Verurteilung nicht.