Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Tiere

BGH

03.07.2003

1 StR 453/02

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte seine Tierarztpraxis und seine tierärztliche Hausapotheke so organisiert, dass er einen möglichst hohen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm von den Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen gewährt wurden, deren Umfang sich an den Bezugsmengen orientierte. Seinen Anweisungen entsprechend wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel aus seiner tierärztlichen Hausapotheke daher auch an andere, nicht bei ihm angestellte Tierärzte verkauft. Derartige Medikamente wurden außerdem an Tierhalter weitergegeben, ohne dass deren Tiere durch den Angeklagten ordnungsgemäß behandelt wurden. Schließlich wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel – teilweise unter irreführender Bezeichnung – ausgereicht, die nicht für die Tierart zugelassen waren, bei der sie angewendet werden sollten. Das LG hat den Angeklagten zu zwei Jahren zur Bewährung verurteilt.

Beurteilung

Wenn der Angeklagte die Arzneimittel ohne Aufschlag auf den Einkaufspreis verkaufte, handelte es sich hierbei um eine vorsätzliche unerlaubte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel; wenn er mit Gewinn verkaufte, lag hierin ein unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln. Das Arzneimittelgesetz erlaubt nur Großhändlern und pharmazeutischen Unternehmern die Abgabe von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln an Tierärzte, einem Tierarzt ist dies somit verboten. Es war jedoch durch das LG nicht hinreichend festgestellt worden, ob es sich um eine Abgabe an Endverbraucher handelte, diese die Medikamente also anwandten, oder ob die Abnehmer die Medikamente weitergaben.

Entscheidung

Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision hatten mit der Sachrüge teilweise Erfolg.