Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Tauben

OLG Hamm

22.02.2007

2 Ss OWi 836/06

Sachverhalt

Das AG Hagen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße wegen unerlaubter Taubenfütterung in Höhe von 20,00 €. Es berief sich auf § 9 der Gebietsordnung der Stadt, der die Taubenfütterung verbot. Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene. § 9 sei unwirksam bzw. nichtig, da er gegen Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 20a GG verstoße.

Beurteilung

§ 9 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Daran ändert auch die Einführung von Art. 20a GG nichts. Mit der Einführung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz für Tiere nicht verbunden. Vielmehr gewährt Art. 20a GG nur ein ethisches Mindestmaß im Umgang mit Tieren. Art. 20a GG soll die Verwirklichung des Tierschutzgesetzes sicherstellen und ein Rückschrittsverbot für den Tierschutz bewirken. Das Taubenfütterungsverbot genügt aber den Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen.