Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Weiß-kopfseeadler

BVerfG

17.01.1996

2 BvR 589/92; NuR 1996, 400

Sachverhalt

Ein Weißkopfseeadler der „F1-Generation“, dessen Eltern also nicht in Gefangenschaft gezeugt oder geboren wurden, wurde ohne behördliche Genehmigung veräußert. Gegen den Erwerber wurde die Einziehung des Tieres angeordnet. Das Verfahren gegen den Veräußerer wurde gem. § 153a StPO eingestellt.

Beurteilung

Die Einziehung von besonders geschützten Tieren oder Pflanzen ist eine entschädigungslose zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Reichweite des § 22 BNatSchG hinsichtlich der Besitz- und Vermarktungsverbote widersprach angesichts des Systems von Ausnahmen und Befreiungen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung wurde nicht angenommen.