Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Vögel

EuGH

07.12.2000

C 374/98; NuR 2001, 210

Sachverhalt

Die französische Republik hatte ein Gebiet nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt und dort keine ausreichenden Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume der in der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten ergriffen.

Beurteilung

Die Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterlagen weiterhin der entsprechenden Regelung der Vogelschutzrichtlinie und nicht dem Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie

Entscheidung

Die Klage der Kommission war erfolgreich.