Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht OVG Schleswig Datum 22.09.1999 Aktenzeichen 2 L 206/97; NuR 2000, 476 Sachverhalt Ein gemeinnütziger Verband zog zwecks Förderung der Fischerei in Binnengewässern in einem Bruthaus Fischeier zu Fischlarven heran. Er wurde für die ihm unbefristet erlaubte Grundwasserentnahme zu einer landesrechtlich geregelten Grundwasserentnahmeabgabe herangezogen. Hiergegen wehrte er sich unter Bezugnahme auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Hofbetriebe. Beurteilung § 33 WHG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Grundwasserentnahmeabgabengesetz. Das WHG verwendete ausdrücklich den Begriff der Fischerei und differenzierte in weiteren Regelungen zu Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau. Im Wasserrecht war die Fischzucht nicht dem Begriff der Landwirtschaft zuzurechnen; eine in anderen Gesetzen vorhandene Gleichstellung war nicht zu übernehmen. Entscheidung Die Berufung war erfolgreich. Zurück zur Übersicht