Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Staffordshire Bullterrier

BVerfG

10.05.2002

1 BvR 1685/01

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betraf die unwiderlegliche Einstufung der in der rheinland-pfälzischen Hundegefahrenabwehrverordnung genannten Hunde als gefährlich und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier züchtete, insbesondere die Verletzung ihrer Berufsfreiheit.

Beurteilung

Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde hatte auch keine Aussicht auf Erfolg. Zucht- und Handelsverbot griffen aufgrund einer Übergangsvorschrift nur ein, wenn die Zucht nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle gemeldet wurde, um dieser eine Kontrolle zu ermöglichen. Hierauf ging die Beschwerdeführerin gar nicht ein.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.