Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Kampfhunde

BVerwG

03.07.2002

6 CN 8.01; BVerwGE 116, 347

Sachverhalt

Der Antragsteller betrieb ein Tierheim im Raum Hannover. Zur Zeit des Inkrafttretens der Gefahrtierverordnung betreute er fünf Hunde der Kategorie I (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen). Seither gelangten weitere Hunde der Kategorie I und II nach Aussetzung durch ihre Halter in die Obhut des Antragstellers. Das OVG hatte unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die Norm über die nicht gewerbliche Haltung der Hunde für rechtswidrig, aber bis 31.12.2001 für anwendbar erklärt. Die Maulkorbpflicht nach bestandenem Wesenstest wurde für nichtig erklärt.

Beurteilung

Das OVG hat eine abstrakte Gefahr im Sinne der Verordnungsermächtigung für gegeben erachtet, ohne auf die bundesrechtlich gebotene Abgrenzung zur Gefahrenvorsorge einzugehen. Es konnte nicht für offenkundig gehalten werden, dass von Hunden im Allgemeinen und von solchen bestimmter Größe und Beißkraft in erhöhtem Maße eine abstrakte Gefahr ausging, zu deren Bekämpfung die zulässigen Maßnahmen ergriffen werden könnten. Die Durchführung eines Wesenstests als Gefahrerforschungseingriff wäre geeignet, einen möglicherweise aufgrund der Rasse bestehenden Gefahrenverdacht auszuräumen. Da eine solche Möglichkeit, die weitere Maßnahmen bei Bestehen des Tests ausschlösse, für Tiere der Kategorie I nicht gegeben ist, ist die angegriffene Norm nichtig.

Entscheidung

Die Revision des Antraggegners wurde zurückgewiesen.