Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VGH Kassel

27.01.2004

11 N 786/03; NuR 2004, 739

Sachverhalt

Die Halterin eines American Bulldog begehrte nach Aufhebung der Hessischen Hundeverordnung die Feststellung, diese sei nichtig gewesen. Sie berief sich dabei auf ein Rehabilitationsinteresse sowie die Relevanz für künftige Schadensersatzklagen.

Beurteilung

Schadensersatzklagen waren schon mangels Widerspruchs gegen die für die Wesensprüfung auferlegten Kosten aussichtslos. Mit der Einordnung des Hundes als gefährlich war keine Diskriminierung der Halterin oder eine Beeinträchtigung ihrer persönlichen Rechte oder Belange verbunden. Das Interesse an der Haltung auch dieser Hunde wurde grundsätzlich anerkannt und nicht als gemeinschädlich unterbunden. Eine diskriminierende Wirkung durch Ablehnung von Mitbürgern war nicht zu berücksichtigen; eine solche hätte vielmehr von der Regelung selbst ausgehen müssen.

Entscheidung

Der Antrag war nicht zulässig.