Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VGH Kassel Datum 27.01.2004 Aktenzeichen 11 N 786/03; NuR 2004, 739 Sachverhalt Die Halterin eines American Bulldog begehrte nach Aufhebung der Hessischen Hundeverordnung die Feststellung, diese sei nichtig gewesen. Sie berief sich dabei auf ein Rehabilitationsinteresse sowie die Relevanz für künftige Schadensersatzklagen. Beurteilung Schadensersatzklagen waren schon mangels Widerspruchs gegen die für die Wesensprüfung auferlegten Kosten aussichtslos. Mit der Einordnung des Hundes als gefährlich war keine Diskriminierung der Halterin oder eine Beeinträchtigung ihrer persönlichen Rechte oder Belange verbunden. Das Interesse an der Haltung auch dieser Hunde wurde grundsätzlich anerkannt und nicht als gemeinschädlich unterbunden. Eine diskriminierende Wirkung durch Ablehnung von Mitbürgern war nicht zu berücksichtigen; eine solche hätte vielmehr von der Regelung selbst ausgehen müssen. Entscheidung Der Antrag war nicht zulässig. Zurück zur Übersicht