Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht BVerfG Datum 16.03.2004 Aktenzeichen 1 BvR 1778 / 01; NVwZ 2004, 597, NJW 2004, 2008, DVBl 2004, 698, NuR 2004, 442 Sachverhalt Mit der Verfassungsbeschwerde wandten sich die Beschwerdeführer ummittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und Einfuhrgesetz (HundVerbrEinfG) sowie darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den §§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG, gegen das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2 TierSchG i. V. m. § 11 S. 3 Tierschutzhundeverordnung und gegen die Strafvorschrift des § 143 StGB. Beurteilung Gescheitert sind die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Norm des § 11 b Abs. 2 TierSchG i. V. m. § 11 S. 3 Tierschutzhundeverordnung, soweit diese Regelung die Zucht von Hunden verbietet, damit bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten. Gleiches gelte, soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 143 StGB wenden. Die gegen § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Zwar würden die Importverbote für Hundezüchter möglicherweise wirtschaftliche Nachteile bedeuten, doch waren diese Nachteile hinzunehmen, weil der mit dem Gesetz verfolgte Zweck des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor Angriffen gefährlicher Hunde sonst nicht mehr erreichbar war. Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel habe dem Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestanden. Allerdings war der Gesetzgeber gehalten, die tatsächlichen Auswirkungen und Entwicklungen im Hinblick auf die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden verschiedener Rassen zu beobachten. Entscheidung Die Verfassungsbeschwerden hatten teilweise Erfolg. Zurück zur Übersicht