Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VGH Kassel

19.11.2004

11 ZU 2947/04; DÖV 2005, 529, NVwZ-RR 2005, 629

Sachverhalt

Der Hund des Klägers hatte ein anderes Tier gebissen, ohne dass dieses schwerwiegende Verletzungen davontrug. Der Hund wurde deshalb als gefährlich i. S. d. § 2 Abs.2 der Hundeverordnung eingestuft.

Beurteilung

Eine Schädigung i. S. d. Norm lag grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung vor. Gefährlich war ein Hund unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 unabhängig davon, ob sein Verhalten Ausdruck einer besonderen, nicht artgemäßen Aggressionsbereitschaft war.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem VGH keinen Erfolg.