Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Lüneburg

27.01.2005

11 KN 38/04; NdsVBl 2005, 130

Sachverhalt

§ 4 der Niedersächsischen Hundeverordnung legte einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortschaft fest.

Beurteilung

Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, das der tatsächlichen Gefährdung nicht entsprach, rechtfertigte den generellen Leinenzwang nicht. Das Kriterium „innerhalb geschlossener Ortslage“ war für den mit baurechtlichen Begriffen nicht vertrauten Bürger nicht eindeutig.

Entscheidung

§ 4 war mangels Bestimmtheit ungültig.