Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Wild

OVG Koblenz

13.07.2004

8 A 10216/04; (VG Trier), NuR 2004, 744

Sachverhalt

Der Eigentümer zweier Außenbereichsgrundstücke war Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Er lehnte die Jagdausübung aus Gewissensgründen generell ab und bat deshalb um Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Nachdem ihm dies verweigert wurde, erhob er Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der seine Zwangsmitgliedschaft berührenden jagdrechtlichen Vorschriften. Die Klage hatte keinen Erfolg

Beurteilung

§ 8 Abs. 5 BjagdG. Die Vorschrift enthielt eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG. Das Jagdrecht der Jagdgenossen wurde von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abgespalten und der Jagdgenossenschaft übertragen. Auch nach der Abspaltung des Jagdausübungsrechts verblieb dem Jagdgenossen die volle Verfügungs- und Nutzungsmacht über sein Grundeigentum, so dass der Wesensgehalt des Eigentums nicht angetastet war.

Entscheidung

Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.