Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Pferde Tier Pferde Gericht SächsVerfGH Datum 23.01.1997 Aktenzeichen 7-IV-94; NuR 1998, 248 Sachverhalt Die Beschwerdeführer betrieben Pferdesport und boten Fahrten in Kutschen und Fuhrwerken an. Sie wandten sich gegen die Beschränkungen des Reitens sowie des Führens solcher Fuhrwerke in der Sächsischen Verfassung. Beurteilung Das in Art. 10 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung geregelte Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur war kein Grundrecht, sondern eine den Staat verpflichtende Norm des objektiven Verfassungsrechts. Die Beschwerdeführer konnten somit nur eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch die angegriffenen Normen des sächsischen Wald- und Naturschutzgesetzes geltend machen. Die angegriffenen Regelungen entsprachen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Schutz der anderen Wald- und Naturbesucher die Beschränkungen rechtfertigte. Entscheidung Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig war, war sie unbegründet. Zurück zur Übersicht