Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Schafe Ziegen

BVerwG

15.06.1995

3 C 31.93; BVerwGE 99,1; NuR 1996, 347; NVwZ 1996, 61; NJW 1996, 672

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte eine Ausnahmegenehmigung nach dem TierSchG für das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung. Die Klägerin belieferte u. a. Moslems mit Fleisch und Wurstwaren.

Beurteilung

§ 4 a TierSchG. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. TierSchG lagen nicht vor, denn die Klägerin gehörte keiner Religionsgemeinschaft an, die ihren Mitgliedern durch zwingende Vorschriften den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagte. Für eine Religionsgemeinschaft war eine nach außen eindeutig abgrenzbare Gemeinschaft erforderlich, die nach innen hin die Mitglieder zwingenden Vorschriften unterwerfen konnte. Die Klägerin gehörte jedoch dem sunnitischen Zweig des Islam an. Tierschutzrechtliche Anliegen würden in weitem Umfange verfehlt, wenn man die Ausnahmevorschrift des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG weit auslegen würde.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.