Urteil: Details

Strafrecht

Zucht / Handel

Haflinger

VGH Kassel

10.07.1996

11 UE 674/90; AgrarR 1998, 125

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verband von Haflingerzüchtern, erstrebte die Anerkennung als Zuchtorganisation für Haflinger-Pferde und die Zurverfügungstellung geeigneten Landespersonals des Beklagten für die Zuchtleitung und Zuchtberatung. Nach erfolgter Anerkennung des Klägers würden alle Züchter einer der beiden anerkannten Zuchtvereinigungen zum Kläger wechseln. Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine ausreichend große Zuchtpopulation vorläge. Das VG gab der Klage des Verbandes im Wesentlichen statt.

Beurteilung

Ein eigenständiges Zuchtprogramm hätte nur mit einem einzigen hessischen Haflingerverband, der alle vorhandenen Haflingerpopulationen enthielt, betrieben werden können. Die in den beiden anerkannten Züchtervereinigungen vorhandenen Haflingerpopulationen konnten nur als Nachzuchtpopulationen durch Tierimporte aus anderen Verbänden und im begrenzten Maße durch Blutauffrischungen mit Tieren anderer Rassen betrieben werden. Es bestand beim Kläger somit nicht die Aussicht auf eine hinreichend große Zuchtpopulation.

Entscheidung

Die eingelegte Berufung hatte Erfolg.