Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Tauben

BVerwG

24.10.1997

3 BN 1.97; BWGZ 1998, 375

Sachverhalt

Die Klägerin rügte die bußgeldbewehrte Vorschrift, wonach das Füttern von wildlebenden Tauben im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten war. Inzwischen waren gegen sie Bußgelder in Höhe von 5.000 DM festgesetzt worden. Die Klägerin brachte vor, als Christin achte sie Tiere als Geschöpfe Gottes und wolle nicht, dass die Tauben im Winter den Hungertod sterben. Das OVG wies die Klage ab.

Beurteilung

Das Verbot der Fütterung wildlebender Tauben verstoße nicht gegen § 3 Nr. 4 TierSchG. Denn es ergebe sich aus der Vorschrift kein Handlungsgebot gegenüber Tieren, die in der freien Natur leben. Vielmehr richte sich die Vorschrift gegen den Akt des Freisetzens bestimmter Tiere, die in geschützter Umgebung aufgewachsen seien. Es liege auf der Hand, dass dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukomme als dem Tierschutz. Deshalb könne die Abwehr von Gefahren einen vernünftigen Grund i. S. d. § 1 S. 2 TierSchG darstellen. Weiterhin stehe es außer Frage, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht das Recht gebe, Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen, gravierenden Gefahren auszusehen, die durch eine Taubenplage verursacht werden könnten.

Entscheidung

Die Richter bestätigten das OVG und wiesen die Klage ab.