Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hunde

BVerfG

19.07.1999

I BvR 875.99; NuR 2000, 31; NJW 1999, 3702

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Nebenberuf Züchter der Hunderasse Boxer. Er wandte sich direkt gegen §§ 6 und 12 TierSchG, soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren verboten wird. Er meint, durch diese Vorschriften werde unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.

Beurteilung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Erfolgsaussichten habe, so das Gericht. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft sei, ob der Schutzbereich des Art. 12 GG überhaupt betroffen sei, sei das Ziel, Tiere vor unnötigen Verstümmelungen zu schützen, ein legitimer Gemeinwohlbelang, den der Gesetzgeber mit verhältnismäßigen Mitteln zu erreichen suche. Die von Natur aus gegebenen Körperteile seien erhaltenswert.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde wurde verworfen.