Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Schaf

VG Darmstadt

09.09.1999

3 E 952/99;NVwZ-RR 2000, 513

Sachverhalt

Der Kläger beantragte als Angehöriger der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) die Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten eines Schafes zum Opferfest. Nach der Einstellung des Widerspruchsverfahrens wegen Zeitablaufs erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage.

Beurteilung

Zwischen den verschiedenen islamischen Vereinigungen herrschte Uneinigkeit über die Notwendigkeit des betäubungslosen Schlachtens. Die IRH war jedoch bereits eine Religionsgemeinschaft i. S. d. Gesetzes. Dem Kläger gelang jedoch nicht der Beweis, dass es sich bei der Notwendigkeit des Schächtens um eine zwingende Vorschrift seiner Religionsgemeinschaft handelte und nicht bloß um einen mehr oder weniger unverbindlichen Brauch der Anhänger der IRH. Die zwingende Fatwa des Fiqh-Rates schrieb zwar das betäubungslose Schlachten, nicht aber die Opferung des Tieres überhaupt vor.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg.