Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Schafe

BVerwG

23.11.2000

3 C 40.99; BVerwGE 112, 227; NuR 2001, 515; NJW 2001, 1225; DÖV 2001, 381

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Beklage verpflichtet war, ihm jeweils jährlich zum islamischen Opferfest eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten zu erteilen. Der Kläger war Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH). Dabei handelte es sich um einen 1997 gegründeten eingetragenen Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hatte, als Handlungsorgan der ihn angehörenden Muslime zu fungieren und für die religiösen Interessen ihrer Mitglieder eine Gesprächsebene zu bilden.

Beurteilung

Bei der IRH handelte es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, sondern um ein bloßes Sammelbecken von Moslems unterschiedlicher Herkunft und Bekenntnisse. Das Gericht sah die Religionsfreiheit als unter einen staatsbürgerlichen Pflichtenvorbehalt gestellt. Die Religionsfreiheit stand damit unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. § 4 a TierSchG war ein allgemeines Gesetz, da es nicht eine Religion als solche verbot, sondern sich an alle Rechtsunterworfenen ohne Rücksicht auf ihre Religion richte

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.