Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Tauben

VGH Mannheim

27.09.2005

1 S 261/05; NuR 2006, 111; NVwZ-RR 2006, 398

Sachverhalt

Nachdem die Klägerin mehrfach beim Taubenfüttern angetroffen worden war und sie dabei zu erkennen gegeben hatte, dass sie ungeachtet des in der Polizeiverordnung normierten Taubenfütterungsverbotes weiterhin aus Mitleid die Tiere zu füttern gedachte, untersagte ihr die Beklagte, im Stadtgebiet Tauben zu füttern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Nach weiteren Zuwiderhandlungen wurde dieses sowie zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von 1000 Euro festgesetzt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das VG ab.

Beurteilung

Zur Abwehr der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gefahren insbesondere für das Eigentum und die menschliche Gesundheit konnte die Polizeibehörde auch nach Einfügung des Staatszieles Tierschutz ein Taubenfütterungsverbot erlassen. Auch bei einem Gewissenskonflikt war es nicht geboten, die Betroffene von der Befolgung der einschlägigen Rechtsnorm freizustellen, da sie auf zumutbare Handlungsalternativen verwiesen werden konnte. Der Klägerin war eine solche Alternative dadurch eröffnet, dass sie sich anderweitig und in rechtlich zulässigen Bahnen für die Sache des Tierschutzes engagierte, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein die Betreuung von Tauben in neu zu errichtenden Taubenhäusern zu übernehmen.

Entscheidung

Die Berufung blieb ohne Erfolg.