Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Tauben

BayVerfGH

11.10.2006

16-VI-05; RdL 2007, 102

Sachverhalt

Eine Stadt erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Taubenfütterung. Nach erfolglosen Klagen erhob sie Verfassungsbeschwerde. Nach der Aufnahme des Art. 20 a GG habe der Tierschutz Verfassungsrang erhalten. Sie fühle sich verpflichtet, kranken Tieren zu helfen. Ihr Grundrecht auf Gewissensfreiheit sei durch das Staatsziel Tierschutz verstärkt.

Beurteilung

Das Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden. Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen erlassen. Durch diese soll vermieden werden, dass Gebäude, besonders historische und künstlerisch bedeutsame Bauten, sowie Grundstücke allgemein, etwa Grünanlagen oder Kinderspielplätze, durch stark ätzenden Taubenkot verschmutz werden. Dem Schutz der öffentlichen Reinlichkeit dient es, wenn Gehwege und Fahrbahnen von Taubenkot freigehalten werden. Dadurch werden sowohl Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, etwa auf Gehsteigen, als auch für die Gesundheit, etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub verhindert. Bei der gebotenen Güterabwägung ist es gerechtfertigt, diesen Interessen den Vorrang vor dem Tierschutz zu geben.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.