Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Rinder und Schafe Gericht BVerwG Datum 23.11.2006 Aktenzeichen 3 C 30/05; NVwZ 2007, 461 (VGH Kassel) Sachverhalt Der muslimische Kläger betreibt eine Metzgerei. Für seine muslimischen Kunden beantragte er eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten, um diese mit Fleisch- und Wurstwaren versorgen zu können. Die Beklagte lehnte dieses ab. Nach erfolglosen Rechtsmitteln erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hob die Gerichtsentscheidungen auf und wies das Verfahren an das VG zurück. Das VG entschied ebenso im Sinne des Klägers, wie der VGH. Beurteilung Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können. Eine andere Betrachtung würde einen weder von der Verfassung vorgegebenen noch vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorrang des Tierschutzes bedeuten und dazu führen, dass der Grundrechtsschutz gläubiger Muslime insoweit leer liefe. Entscheidung Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht