Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hund

LG Aachen

29.06.1988

4 O 108/88; NJW 1989, 306

Sachverhalt

Der Kläger war als Schausteller auf einer Kirmes mit seinem Fahrgeschäft vertreten. Eine Jugendverkehrsschule hatte zum Abstellen der Gerätewagen ihr Gelände zur Verfügung gestellt, wobei die vorhandenen Verkehrsschilder abmontiert wurden, so dass nur noch die leeren Bodenhülsen im Erdreich steckten. Als der Kläger mit seinem Hund einen Rundgang auf dem Platz machte, geriet das Tier mit dem Vorderfuß in eine mit Gras überwucherte Bodenhülse und brach sich zweimal den Vorderlauf. Der Kläger verlangte Ersatz der Behandlungskosten.

Beurteilung

Die Beklagte traf zwar eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Gelände der Jugendverkehrsschule für den bestimmungsgemäßen oder nicht ganz fern liegenden bestimmungswidrigen Gebrauch. Somit oblag ihr eine sichere Gestaltung für die Schausteller selbst und ihre abzustellenden Fahrzeuge und Gerätschaften. Aufgrund der geringen Benutzung musste der Zustand des Platzes, der normalerweise ein Verkehrsübungsplatz war, nicht völlig umgestaltet werden, um den Schaustellern jegliche Sorge um ihr Verhalten auf dem Platz abzunehmen.

Entscheidung

Das LG hat die Klage abgewiesen.