Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Schafe

BVerwG

16.06.1997

3 C 22.96; BVerwGE 105, 55

Sachverhalt

Der Kläger war Landwirt und hatte die Gewährung eines Grünbrache-Zuschusses für mehrere Flurstücke beantragt. Er verpflichtete sich, die Flächen nicht zu düngen, den Aufwuchs nicht zu Futterzwecken zu verwenden oder in irgendeiner Art zu vermarkten. Nachdem der Zuschuss bewilligt wurde, erhielt die Behörde den Hinweis, auf einer der Flächen weideten Schafe. Bei einer Ortsbesichtigung wurde zudem festgestellt, dass einige der Flächen mit Weizen und Hafer begrünt waren und auf anderen Flächen noch Spuren von Herbizideinwirkung vorhanden waren. Der Anfangsbescheid wurde aufgehoben und ersetzt durch eine verringerte Brachflächenberechnung.

Beurteilung

Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Zweck des Grünbrache-Programms aufgrund des Zuwiderhandelns des Klägers gegen behördliche Auflagen unstreitig nicht erreicht. Der Kläger hat auch keine substantiierten gegenteiligen Darlegungen gemacht. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids war die nicht begründungsbedürftige Regelfolge des Auflagenverstoßes.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.