Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Rinder Gericht BFH Datum 09.02.1999 Aktenzeichen VII R 94/97; AgrarR 1999, 353 Sachverhalt Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt) fertigte auf Antrag der Klägerin lebende Zuchttiere, Hausrinder, reinrassig, weiblich aus der Slowakei zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Da die Klägerin nach Meinung des Hautzollamtes die für die Einreihung der Tiere als Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht erbrachte, forderte es mit Steueränderungsbescheid für 33 Tiere Einfuhrabgaben nach. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Beurteilung Für die Gewährung der Zollvergünstigung war es erforderlich, dass innerhalb von 15 Monaten nach der Einfuhr von Zuchtrindern die Lebendbescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden konnte. Die Zollvergünstigung konnte nur gewährt werden, wenn die genannten formellen Voraussetzungen erfüllt wurden. Entscheidung Die zulässige Revision war unbegründet. Zurück zur Übersicht