Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Rinder

EuGH

10.06.1999

C 376/97; AgrarR 1999, 345

Sachverhalt

Der Kläger hatte die Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für zehn Tiere beantragt, die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurden. Zwei Monate später übertrug er den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, Empfänger der Prämie könne nur der Antragsteller selbst sein, da diese personen- und nicht betriebsbezogen gewährt wurde. Er selbst hatte die Tiere nicht die erforderliche 3 Monate in seinem Betrieb gehalten und sein Sohn habe den Antrag nicht gestellt. Das VG wies die Klage ab, das OVG gab ihr statt. Nach Auffassung des BVerwG schloss das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung keine der beiden vertretenen Auslegungen und Ansichten aus.

Beurteilung

Die Norm war so auszulegen, dass im Fall der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge während der Laufzeit der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen der Anspruch auf die Sonderprämie für Rindfleischerzeuger nicht auf den neuen Eigentümer überging, der die vorgeschriebene Haltung und Mästung der Rinder vornahm.

Entscheidung

Der EuGH entschied im Sinne des Beklagten.