Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

OVG Weimar

28.09.2004

4 EO 886/04; DÖV 2005, 303; ThürVBl 2005, 47

Sachverhalt

Der Antragsteller wandte sich gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen „gefährlichen Hund“. Die Antragsgegnerin verwies in ihrer Hundesteuersatzung für die Bestimmung der erhöht hundesteuerpflichtigen Hunderassen auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Haltung des jeweiligen Hundes. Der Hund des Antragstellers hatte mehrfach einen anderen Hund verletzt sowie eine Hundehalterin mehrfach in den Oberschenkel gebissen.

Beurteilung

Das gefahrenabwehrrechtliche Verfahren hatte keine Bindungswirkung für das steuerrechtliche Verfahren, sofern sie nicht ausdrücklich angeordnet war. Das bedeutete nicht, dass die zuständige Behörde den für das Besteuerungsverfahren relevanten Sachverhalt vollständig neu zu ermitteln hätte und Feststellungen, die im ordnungsbehördlichen Verfahren nach der Gefahrtierhundeverordnung getroffen wurden, unberücksichtigt bleiben mussten.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.