Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kampfhund

OVG Münster

25.11.2004

14 A 2973/02; NVwZ 2005, 606

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer. Die kommunale Hundesteuersatzung erhob die erhöhte Steuer für als gefährlich bewertete Hunde. Zur Bestimmung dieser Hunde verwies die Satzung ohne eigene Regelung auf die Rasseliste der Anlage I der Landeshundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Beurteilung

Die dynamische Fremdverweisung der Hundesteuersatzung verstieß gegen das Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 lit. f NWGO, da weder aus der verweisenden Norm selbst noch aus der Struktur der Regelungen, auf die verwiesen wird, eine für den Rat erkennbare Begrenzung der potenziellen Rückwirkungen von Änderungen der Bezugsregelung gewonnen werden konnte.

Entscheidung

Das OVG hat die dem Verfahren zugrunde liegende Hundesteuersatzung für unwirksam gehalten.