Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Kampfhund Gericht BVerwG Datum 22.12.2004 Aktenzeichen 10 B 21/04; (OVG Münster); NVwZ 2005, 598; NJW 2005, 2472 Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen. Er brachte vor, die Heranziehung typisierter als gefährlich eingestufter Hunderassen sei nicht gerechtfertigt, wenn nicht gleichzeitig solche Hunde zur erhöhten Steuer herangezogen würden, die sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hatten. Beurteilung Der Satzungsgeber wollte neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss nehmen auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation in der Stadt. Das Halten der erhöht besteuerten Hunde sollte weniger attraktiv sein als die Haltung anderer Hunde. Es stand mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang, dass die Gemeinde in der Hundesteuersatzung nur Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. Entscheidung Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht