Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Fische

BVerwG

15.06.2005

9 C 8.04; DVBl 2005, 1597

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Abwasserabgabe. Er betrieb eine Fischzuchtanlage, die im Durchflussprinzip dem Gewässer das benötigte Wasser entnahm, durch die Fischteiche leitete und unter Verwendung technischer Anlagen aufbereitete und wieder in das Gewässer zurückführte.

Beurteilung

Die ein Gewässer kennzeichnende Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt wurde durch die im Durchflussprinzip betriebene Fischzuchtanlage, die die natürliche Gewässerfunktion unter Verwendung technischer Anlagen intensiv nutzte, grundsätzlich nicht unterbrochen. Die Fischzucht unterlag somit nicht der Abwasserabgabe, da sie in einem Gewässer betrieben wurde.

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich.