Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kampfhunde

BVerwG

28.07.2005

10 B 34.05, DVBl 2005, 1598

Sachverhalt

Ein Hundehalter wandte sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer. Der Satzungsgeber hatte Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernommen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anzustellen.

Beurteilung

Der Satzungsgeber trug bei der Übernahme der Rasselisten die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Entscheidung

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durfte nicht abgelehnt werden.