Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

FG Rheinland-Pfalz

05.12.2006

6 K 2079/06

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist zu einem Grad von 30 % eingeschränkt. Seit 1991 ist sie in Behandlung. In der Einkommenssteuererklärung 2005 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2807 € für die tierärztliche Behandlung des Hundes geltend. Durch die Erkrankung war Bewegungstherapie medizinisch angezeigt. Der Hausarzt rat daher zur Anschaffung eines Hundes. Die Beklagte erkannte die Kosten nicht an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Sie klagten mit der Begründung, dass die Bewegung mit absetzbaren medizinischen Hilfsmitteln gleichzusetzen wären. Wäre der Hund nicht behandelt worden, so wäre er wahrscheinlich verstorben und der Gesundheitszustand der Klägerin hätte sich sowohl physisch als auch psychisch verschlechtert.

Beurteilung

Die Anschaffung eines Hundes ist nur dann als aus Gründen der Krankheit des Steuerpflichtigenzwangsläufig i. S. d. § 33 EStG anzusehen, wenn deren Notwendigkeit durch ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Attest im Voraus nachgewiesen wird. Ein Attest des Hausarztes kann wegen der häufig fehlenden Neutralität des Arztes nicht ausreichen.

Entscheidung

Die Klage war unbegründet.