Urteil: Details

Strafrecht

Steuern und Abgaben

gefährliche Hunde

VGH Kassel

06.12.2006

5 UE 3545/04; ZKF 2007, 92

Sachverhalt

§ 5, Abs. 5 des Hundesteuersatz der Stadt Frankfurt wurde auf seine Wirksamkeit hin überprüft.

Beurteilung

Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn eine Hundesteuersatzung, die einen erhöhten Steuersatz für „gefährliche“ Hunde festlegt und dabei an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen die Vermutung der Gefährlichkeit knüpft, bei einem Teil der im Einzelnen aufgeführten Rassen die Widerlegung der Vermutung im Einzelfall zulässt, bei einem anderen Teil dagegen nicht, ohne dass sich für diese Differenzierung aus kynologischen Feststellungen und Erkenntnissen zu rassespezifischen Eigenschaften und Verhaltensweisen sachgerechte Gründe ableiten lassen.

Entscheidung

§ 5 Abs. 5 stellt keine wirksame Rechtsgrundlage dar.