Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Schweine, Tiere Gericht OVG Münster Datum 24.01.1994 Aktenzeichen 13 A 3009/92; NuR 1995, 418 Sachverhalt Der Kläger holte aus Verpflegungseinrichtungen Speiseabfälle ab, verarbeitete diese und verfütterte sie an seine Schweine. Die Speiseabfälle enthielten Tierkörperteile in Form von ausgelösten Knochen, Kotelettknochen, zubereitetem Fleisch, Eiern und Milch. Beurteilung §§ 6, 7 TierKBG. Landeseinheitlich wurde eine Menge von höchstens 10kg Tierkörper bzw. -erzeugnissen als geringe Menge und von der Beseitigungspflicht befreit angesehen. Die Befreiung von der Beseitigungspflicht erlosch nicht dadurch, dass verschiedene geringe Mengen eingesammelt und in der Hand des Zweitbesitzers zu einer unter Umständen nicht mehr geringen Menge vereinigt wurden. Entscheidung Der Beklagte wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Zurück zur Übersicht