Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schweine, Tiere

OVG Münster

24.01.1994

13 A 3009/92; NuR 1995, 418

Sachverhalt

Der Kläger holte aus Verpflegungseinrichtungen Speiseabfälle ab, verarbeitete diese und verfütterte sie an seine Schweine. Die Speiseabfälle enthielten Tierkörperteile in Form von ausgelösten Knochen, Kotelettknochen, zubereitetem Fleisch, Eiern und Milch.

Beurteilung

§§ 6, 7 TierKBG. Landeseinheitlich wurde eine Menge von höchstens 10kg Tierkörper bzw. -erzeugnissen als geringe Menge und von der Beseitigungspflicht befreit angesehen. Die Befreiung von der Beseitigungspflicht erlosch nicht dadurch, dass verschiedene geringe Mengen eingesammelt und in der Hand des Zweitbesitzers zu einer unter Umständen nicht mehr geringen Menge vereinigt wurden.

Entscheidung

Der Beklagte wurde zur Neubescheidung verpflichtet.