Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Galloway- Rinder

VGH Mannheim

12.02.1997

7 S 430/97; AgrarR 1998, 12

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Tötung von zwei Galloway-Rindern gerichteten Widerspruchs. Er hatte die Tiere 1988 aus Schottland ins Bundesgebiet gebracht. Beide Kühe sowie deren Abkömmlinge standen unter amtlicher Beobachtung mit Abgabeverbot. Für den Fall der Schlachtung war der Ankauf durch das Land und die Entsorgung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen. Sein Antrag hatte erstinstanzlich keinen Erfolg.

Beurteilung

Der aufgeworfenen Frage kam grundsätzliche Bedeutung zu, da sie die Problematik der Gültigkeit der der Anordnung zugrunde liegenden BSE-Schutzverordnung berührte. Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte das Beschwerdegericht zugleich in der Sache über die Beschwerde entscheiden. Die angegriffene Tötungsanordnung durfte sich schon deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützte, nichtig sein dürfte. Es lagen nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Eilverordnung vor. Denn die Erkrankung eines Tieres stellte kein Risiko für die übrigen Tiere in der betreffenden Herde dar.

Entscheidung

Der Beschwerdezulassungsantrag hatte Erfolg.