Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Schweine Gericht OLG Rostock Datum 30.09.1998 Aktenzeichen 1 W 64/97; NVwZ 2000, 474 Sachverhalt Die Antragsteller betrieben einen Sauenbetrieb zur Ferkelerzeugung. Durch die Liefersperre infolge des Ausbruchs der Schweinepest erlitten sie Gewinneinbußen. Keines ihrer Tiere war erkrankt. Sie verlangten Schadensersatz vom beklagten Land. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Beurteilung Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 66 TierSG setzte die Tötung der Tiere voraus, war somit nicht einschlägig. Die Norm schloss eine Haftung nach den allgemeinen Landesgesetzen aus. Zudem wäre eine Entschädigung nur für Nichtstörer oder unbeteiligte Dritte zu erlangen, wohingegen die Antragsteller Zustandsstörer waren. Entscheidung Die zulässige Beschwerde der Antragsteller war unbegründet. Zurück zur Übersicht