Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Ziegen, Schafe, Schweine, Kühe, Meerschweinchen Gericht VGH München Datum 11.04.2001 Aktenzeichen 25 ZE 01.926; NVwZ 2001, 828 Sachverhalt Der Antragsteller, Betreiber eines „Gnadenhofes“ für Tiere, beantragte die Genehmigung zur vorbeugenden Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche. Der Antrag wurde vom Landratsamt abgelehnt, woraufhin der Antragsteller beim VG Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Beurteilung Zweck des Impfverbotes war nach Ansicht des VGH das europäische Interesse des Fleischexportes. Diese Zielsetzung war im Fall des Antragstellers nicht einschlägig. Die seuchenhygienische Erwägung, dass geimpfte Tiere unerkannt den Virus aufnehmen und weiter tragen konnten, traf hingegen zu. Trotz dieser Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung war ein Anspruch des Ast auf einstweilige Anordnung schon deshalb nicht gegeben, weil das Risiko, die Tiere aufgrund einer MKS-Erkrankung zu verlieren, zu diesem Zeitpunkt sehr gering war. Entscheidung Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht