Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Tauben

BayVerfGH

09.11.2004

5-VII-03; BayVBl 2005, 172; = NuR 2005, 388

Sachverhalt

Gegenstand der Klage war die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Taubenfütterungsverbotsverordnung der Stadt Nürnberg. § 1 S. 2 der Verordnung verbot auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

Beurteilung

Verwilderte Haustauben verursachten dort, wo sie in größeren Scharen auftraten, nicht nur Schäden an Gebäuden, sondern führten durch Verunreinigungen auch zu Beeinträchtigungen von Menschen. Durch das verringerte Nahrungsangebot sollte das durch die übertriebene Fütterung ausgelöste übermäßige Brutverhalten der Tauben eingeschränkt und die Taubenüberpopulation beseitigt werden.

Entscheidung

Die Popularklage war unbegründet.