Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schweine

BVerwG

20.01.2005

3 C 15/04; NVwZ- RR 2005, 446; DÖV 2005, 705

Sachverhalt

Schweine der Klägerin waren auf Flächen einer Agrargesellschaft aufgestellt. Das Eigentum verblieb bei der Klägerin. Nach Tötung der Tiere aufgrund einer Tierseuche wies die Klägerin darauf hin, dass der Entschädigungsanspruch an sie abgetreten sei. Dennoch wurde die gesetzliche Entschädigung an die Agrargesellschaft ausgezahlt. Diese zahlte nur einen Teil der Summe an die Klägerin aus. Die Klägerin bestreitet die Höhe des Entschädigungsanspruchs und verlangte Nachzahlung.

Beurteilung

Die Entschädigung nach dem TierSG richtete sich nicht nach Gewahrsam und Obhut, sondern nach dem Eigentum an den getöteten Tieren. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 S. 1 TierSG handelte es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses. Der Begriff des gemeinen Wertes war nicht dahin zu verstehen, dass ein Preis maßgebend sein sollte, der bei einem sofort erzwungenen Kauf oder einer Schlachtung zu erzielen wäre. Fehlte ein Markt, so war ein bloß hypothetischer Marktwert zu ermitteln.

Entscheidung

Der Klägerin stand die erhöhte Entschädigung zzgl. Zinsen zu.