Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Paarhufer

EuGH

10.03.2005

C 96 und C 97/03; NVwZ 2005, 674

Sachverhalt

Die Kläger waren Züchter von Paarhufern. Die staatliche Prüfungsbehörde ordnete die Tötung der Tiere an, da diese sich in einem wegen der Maul- und Klauenseuche gefährdeten Gebiet befanden.

Beurteilung

Die Mitgliedsstaaten waren nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/425/EWG berechtigt, zum Schutz der Gesundheit von Tieren oder Menschen die in anderen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen; insbesondere waren sie befugt, Tiere eines Betriebs töten zu lassen, der sich in der Nachbarschaft eines Betriebes mit erkrankten Tieren oder in einem bestimmten Umkreis um diesen herum befand. Dabei waren die von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen.

Entscheidung

Die ergänzenden Regelungen der Mitgliedsstaaten waren wirksam.