Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Tiere

BVerfG

16.01.1991

1 BvR 1326/90; NJW 1991, 1530

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer, einen approbierten Tierarzt, wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und das TierSG eingeleitet. Das Verfahren wurde teilweise eingestellt, teilweise war es noch nicht abgeschlossen. Die Regierung von Mittelfranken widerrief mit sofortiger Wirkung die Approbation als Tierarzt mit der Begründung, er habe Landwirte ohne tierärztliche Untersuchung der Tierbestände mit Medikamenten versorgt, ohne Untersuchung Verschreibungen und Herstellungsaufträge erstellt und Tierhaltern Impfstoffe zur Selbstanwendung überlassen. In seiner tierärztlichen Hausapotheke hatte er Feuerwerkskörper gelagert und Arzneimittel entgegen den Lagerungshinweisen aufbewahrt. Das VG lehne den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ab, der VGH wies die Beschwerde zurück.

Beurteilung

Wegen der Eingriffsintensität konnten nur solche Gründe die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Approbation rechtfertigen, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen und die ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschlossen. Es war erforderlich, dass die weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für Dritte befürchten ließ. Wegen der Unschuldsvermutung waren Verwaltungsbehörde und Gerichte daran gehindert, alleine aufgrund der Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, die vorgeworfene Tat sei nachgewiesen.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte zum Teil Erfolg.