Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Flugenten Gericht OVG Münster Datum 17.11.1994 Aktenzeichen 20 A 110/93; NuR 1996, 362 Sachverhalt Ein Flugentenzüchter ließ den Schlupfküken die Spitze des Oberschnabels mittels einer Schere abschneiden, um bei den herangewachsenen Tieren Federpicken und Verletzungen durch Schnabelhiebe zu vermeiden. Der Schnitt wurde durch Personen vorgenommen, die über die Qualifikation als Tierarzt nicht verfügten. Das Schnabelkürzen wurde ihm durch Ordnungsverfügung untersagt, welche er erfolglos angriff. Beurteilung § 5 Abs. 3 Nr. 6 TierSchG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Amputationsverbot in Form des betäubungslosen Kürzens von Hornteilen des Schnabels lag nicht vor. Der Oberschnabel der Flugenten bestand ganz überwiegend aus belebtem Gewebe. Die Nerven und Blutgefäße reichten bis unmittelbar an die Schnabelspitze heran. Horn hingegen enthielt kein lebendes Gewebe, sondern war infolge der Einlagerung von Keratin verhärtet und deshalb schmerzunempfindlich. Entscheidung Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht