Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Fundtiere Gericht OVG Münster Datum 06.03.1996 Aktenzeichen 13 A 638/95; NuR 1996, 631 Sachverhalt Der klagende Tierarzt hatte ohne Rücksprache mit der örtlichen Ordnungsbehörde ihm zugeführte kranke „Fundtiere“ behandelt oder euthanasiert. Er erhob gegen die Ordnungsbehörde Klage auf Erstattung der Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Beurteilung Für die Behandlung oder Tötung konnte die Zuständigkeit der Behörde nicht in jedem Einzelfall festgestellt werden. Auch war nicht ersichtlich, dass eine Situation zugrunde lag, die die Beklagte zu einem entsprechenden Handeln zwingend verpflichtet oder üblicherweise zu einem solchen bewogen hätte. Der Behörde konnte nicht durch die Einschaltung eines Privaten eine Handlungspflicht auferlegt und daraus folgend eine Kostenpflicht aufgebürdet werden, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht handeln musste und dies auch üblicherweise nicht tat. Entscheidung Ein Anspruch des Klägers bestand nicht. Zurück zur Übersicht