Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Fundtiere

OVG Münster

06.03.1996

13 A 638/95; NuR 1996, 631

Sachverhalt

Der klagende Tierarzt hatte ohne Rücksprache mit der örtlichen Ordnungsbehörde ihm zugeführte kranke „Fundtiere“ behandelt oder euthanasiert. Er erhob gegen die Ordnungsbehörde Klage auf Erstattung der Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Beurteilung

Für die Behandlung oder Tötung konnte die Zuständigkeit der Behörde nicht in jedem Einzelfall festgestellt werden. Auch war nicht ersichtlich, dass eine Situation zugrunde lag, die die Beklagte zu einem entsprechenden Handeln zwingend verpflichtet oder üblicherweise zu einem solchen bewogen hätte. Der Behörde konnte nicht durch die Einschaltung eines Privaten eine Handlungspflicht auferlegt und daraus folgend eine Kostenpflicht aufgebürdet werden, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht handeln musste und dies auch üblicherweise nicht tat.

Entscheidung

Ein Anspruch des Klägers bestand nicht.