Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Tiere

OVG Frankfurt/O

25.05.1998

4 E 24/98; NuR 1999, 231

Sachverhalt

Die zuständige Behörde hatte, ohne zuvor eine Ordnungsverfügung gegen den (erst zu ermittelnden) Tierhalter zu erlassen, Gefahren für erheblich vernachlässigte Tiere unmittelbar beseitigt.

Beurteilung

Die Vorschrift des § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigte die zuständigen Behörden, Gefahren für erheblich vernachlässigte Tiere zu beseitigen, ohne zuvor eine Ordnungsverfügung erlassen zu müssen. Nur bei einer solchen dem Zweck des § 1 TierSchG in besonderer Weise gerecht werdenden Auslegung sei gewährleistet, dass die Veterinärbehörden schnell und effektiv den Anforderungen des § 2 TierSchG widersprechende Zustände beseitigen könnten.

Entscheidung

Der vorläufige Rechtsschutz war unzulässig.